Anfrage Zählerstand Onlineshop

Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Allgemeines – Geltungsbereich

1.1  Die nachstehenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen ("Einkaufsbedingungen") der Zuther+Hautmann GmbH & Co. KG (nachfolgend genannt "Zuther+Hautmann") gelten ausschließlich und für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von Zuther+Hautmann Geschäftspartnern ("Lieferant"). Entgegenstehende abweichende oder ergänzende Bedingungen des Lieferanten erkennt Zuther+Hautmann nicht an, auch nicht durch Schweigen oder vorbehaltslose Vertragsdurchführung, es sei denn, Zuther+Hautmann hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung vorbehaltlos zugestimmt.

1.2  Die Einkaufsbedingungen der Zuther+Hautmann gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit dem Lieferanten. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit demselben Lieferanten, ohne dass Zuther+Hautmann in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss; über Änderungen dieser Einkaufsbedingungen wird Zuther+Hautmann den Lieferanten unverzüglich informieren.

1.3  Alle Vereinbarungen mit dem Lieferanten sind in den schriftlichen Verträgen und in diesen Einkaufsbedingungen schriftlich niedergelegt. Nebenabreden, Zusicherungen oder Änderungen des schriftlichen Vertrages und/oder dieser Einkaufsbedingungen sind nur bei ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung der Zuther+Hautmann verbindlich.

2. Angebot – Angebotsunterlagen

2.1  Anfragen der Zuther+Hautmann an Lieferanten stellen lediglich unverbindliche Aufforderungen, ein Vertragsangebot abzugeben, dar. Zuther+Hautmann wird dem Lieferanten mitteilen, für welchen Einsatzbereich die angefragten Produkte oder Leistungen vorgesehen sind.

2.2  Die Angebote von Lieferanten sind verbindlich. Sie müssen vollständige und umfassende Informationen zu dem angebotenen Produkt enthalten. Der Lieferant hat hierbei die Anfrage der Zuther+Hautmann zu berücksichtigen und sich im Zweifel vor Angebotserstellung selbst über die für den Einsatz des Produktes über die notwendigen Spezifikationen bei Zuther+Hautmann zu informieren. Später entstehende Kosten, die darauf zurückzuführen sind, dass das gelieferte Produkt oder die erbrachte Leistung nicht wie beabsichtigt eingesetzt werden kann, trägt der Lieferant.

2.3  Der Lieferant ist verpflichtet, Zuther+Hautmann in seinem Angebot auf kostengünstigere bzw. technisch sinnvollere oder innovativere Alternativen zu dem angefragten Produkt oder der angefragten Leistung hinzuweisen.

3. Bestellung und Auftragsbestätigung; Vertragliche Pflichten

3.1  Der Vertragsschluss kommt durch die schriftliche Bestellung der Zuther+Hautmann und der Bestellbestätigung des Lieferanten oder dessen vorbehaltslose Ausführung der Bestellung durch Warenlieferung zustande. Durch die Bestellbestätigung und/oder der unserer Bestellung vollständig entsprechender Lieferung erklärt sich der Lieferant mit diesen Einkaufsbedingungen einverstanden.

3.2  Bestellungen der Zuther+Hautmann sind nur verbindlich, wenn sie von der Einkaufsabteilung der Zuther+Hautmann schriftlich erteilt oder bestätigt werden. Leistungen, für die keine schriftliche Bestellung der Einkaufsabteilung vorliegt, lösen keine (Zahlungs-) Verpflichtungen der Zuther+Hautmann aus. Gleiches gilt für spätere Zusatzaufträge.

3.3  Zuther+Hautmann hält sich an die Bestellung für zwei Wochen ab dem Datum der Bestellung gebunden. Der Lieferant ist verpflichtet, Zuther+Hautmann unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn die ursprünglich zwischen den Vertragsparteien verbindlich vereinbarte Lieferzeit vom Lieferanten nicht eingehalten werden kann.

4. Preise

4.1  Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend, sofern und soweit nicht etwas anderes vereinbart worden ist. Alle Preise verstehen sich netto, also ausschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer.

4.2  Sofern nicht anders abweichend schriftlich vereinbart, verstehen sich die Preise, auf Basis des gegenwartsnah geltenden Incoterm DDP, an die von der Zuther+Hautmann in der Bestellung benannten Lieferadresse.

4.3  Der Preis schließt, sofern und soweit ausdrücklich vereinbart, alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten (wie die Montage der Produkte) sowie alle Nebenkosten (wie Verpackung, Transport einschließlich Transportversicherung, Zölle, Gebühren und sonstige öffentliche Abgaben), die nach den Angebotsunterlagen und Zeichnungen oder Katalogen des Lieferanten zur abnahmefähigen Herstellung der im Vertrag genannten Gesamtleistung gehören, mit ein.

5. Zahlungsbedingungen

5.1 Der Lieferant hat Zuther+Hautmann eine ordnungsgemäße Rechnung auszustellen. Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.

5.2 Die Rechnung ist nicht mit der Ware, sondern gesondert per E-Mail an Zuther+Hautmann zu senden.

5.3 Sofern nicht ausdrücklich anders zwischen den Parteien individuell vereinbart, ist die Rechnung innerhalb von 30 Tagen netto zu begleichen. Für die Rechtzeitigkeit der von Zuther+Hautmann geschuldeten Zahlungen ist der Zahlungseingang maßgeblich.

5.4 Die Zahlungsfrist beginnt, sobald die Lieferung oder Leistung vollständig erbracht und die ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung bei Zuther+Hautmann eingegangen ist. Soweit der Lieferant Materialtests, Prüfprotokolle, Qualitätsdokumente oder andere Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat, setzt die Vollständigkeit der Lieferung und Leistung auch den Eingang dieser Unterlagen voraus.

5.5 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen Zuther+Hautmann im gesetzlichen Umfang zu.

5.6 In sämtlichen Bestellungsbestätigungen, Lieferpapieren und Rechnungen sind die von Zuther+Hautmann erteilte Bestellnummer, die Artikel-Nummer, Liefermenge und Lieferanschrift anzugeben und außerdem in den Lieferpapieren (vgl. Pkt. 12.1 a) die elementare Angabe der für den/die jeweiligen, gelieferten Artikel (z.B. Geräte, etc.) unverkennbar spezifische Serien-/Chargennummer. Sollten eine oder mehrere dieser Angaben fehlen und sich dadurch im Rahmen des normalen Geschäftsverkehrs der Zuther+Hautmann die Bearbeitung verzögern, verlängert sich die in Absatz 3 genannte Zahlungsfrist.

5.7 Für den Eintritt eines Zahlungsverzugs der Zuther+Hautmann gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Verzugszins beträgt 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Zuther+Hautmann schuldet keine Fälligkeitszinsen.

6. Lieferung

6.1 Die in der Bestellung genannten Liefertermine (einschließlich der Warenannahmezeiten) sind verbindlich. Ist ein Liefertermin in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart, ist die Ware unverzüglich zu liefern.

6.2 Für die Rechtzeitigkeit von Produktlieferungen kommt es auf den Eingang an der angegebenen Lieferadresse an. Für die Rechtzeitigkeit der Lieferung von Produkten, für die auch die Aufstellung oder Montage vereinbart ist, kommt es auf den Zeitpunkt der Abnahme an. Für die Rechtzeitigkeit vereinbarter Leistungen kommt es auf den Zugang des Arbeitsergebnisses bei Zuther+Hautmann an.

6.3 Der Einsatz von Unterlieferanten bei der Leistungserbringung durch den Lieferanten bedarf stets der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Zuther+Hautmann.

6.4 Der Lieferant ist verpflichtet, Zuther+Hautmann unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Bei Hinzuziehung von Unterlieferanten hat der Lieferant deren Verhalten und Verzögerungen wie sein eigenes zu vertreten.

6.5 Im Falle des Lieferverzuges stehen Zuther+Hautmann die gesetzlichen Ansprüche zu, einschließlich des Rücktrittsrechts und des Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung. Sofern für die Lieferung in der Bestellung ein nach dem Kalender bestimmter Termin festgelegt ist, tritt Lieferverzug automatisch ein, wenn dieser Liefertermin nicht eingehalten wird.

6.6 Im Fall des Lieferverzugs kann Zuther+Hautmann neben den gesetzlichen Ansprüchen pauschalierten Ersatz ihres Verzugsschadens in Höhe von 1% des Nettopreises pro vollendeter Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Nettopreises der verspätet gelieferten Produkte. Zuther+Hautmann bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ihr ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Zuther+Hautmann überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

6.7 Vorzeitige Lieferungen, Lieferungen außerhalb der von Zuther+Hautmann genannten Warenannahmezeiten sowie Teil- oder Mehrlieferungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Zuther+Hautmann.

7. Gefahrenübergang, Annahmeverzug

7.1 Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, auf Basis des jeweils aktuell geltenden Incoterm DDP zu erfolgen.

7.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht,

a) bei der Lieferung von Waren, die eine Montage oder Aufstellung erfordern, mit der Abnahme durch Zuther+Hautmann,

b) bei der Erbringung von Leistungen mit Zugang des Arbeitsergebnisses an dem von Zuther+Hautmann bestimmten Ort

c) bei allen sonstigen Warenlieferungen mit Ablieferung und nach Entladung der Liefergegenstände an den von Zuther+Hautmann in der Bestellung bestimmten Lieferort, die in allen v. g. Fällen schriftlich in entsprechender Form zu dokumentieren sind, auf Zuther+Hautmann über.

7.3 Die Liefergegenstände sind vom Lieferanten so zu verpacken, dass Beschädigungen bei bestimmungsgemäßem Transport und bestimmungsgemäßer Lagerung ausgeschlossen sind. Die durch Nichtbeachtung gesetzlich vorgeschriebener oder von Zuther+Hautmann geforderten Transport- und Verpackungsrichtlinien entstehenden Schäden und Kosten, sind vom Lieferanten zu tragen.

8. Spezifikationen, Einhaltung gesetzlicher Vorschriften

8.1 Produktlieferungen und Leistungen des Lieferanten müssen im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung erfolgen. Dies beinhaltet insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Einhaltung der jeweils gültigen arzneimittelrechtlichen und medizinproduktrechtlichen Vorgaben sowie aller anwendbaren Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften inklusive der VDE-Vorschriften. Dies bedeutet unter anderem, dass jedem einzelnen Artikel eine Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache beiliegen muss und alle sterilen Artikel in der Original-Umverpackung zu liefern sind.

8.2 Für die zu liefernden Produkten gilt darüber hinaus:

a) Der Lieferant bestätigt, dass für die gelieferten Produkte, soweit erforderlich, behördliche Genehmigungen vorliegen. Er wird Zuther+Hautmann diese auf Nachfrage vorlegen.

b) Der Lieferant ist verpflichtet, Zuther+Hautmann die für den Vertrieb der Produkte erforderlichen Nachweise, Bescheinigungen und andere Dokumente wie zum Beispiel Unbedenklichkeitsbescheinigungen, Ursprungszeugnisse, Konformitätsbescheinigungen usw. auf Anforderung unverzüglich kostenlos zur Verfügung zu stellen.

c) Der Lieferant gewährleistet, dass gelieferte Produkte den in der Bestellung genannten Spezifikationen (einschließlich der von Zuther+Hautmann genannten Materialspezifikationen, sowie auf das Produkt anwendbare DIN-VDE-Normen), Zeichnungen und sonstigen Angaben der Zuther+Hautmann zu entsprechen und sind vom Lieferanten hierauf zu prüfen.

9. Umwelt- und Qualitätssicherungsvereinbarung

9.1 Das Unternehmen des Lieferanten muss anerkannten Umwelt- und Managementsystemen, insbesondere DIN EN ISO 13485 und 93/42/EEC, entsprechen. Der Lieferant wird die Umwelt-Zertifizierung auf Verlangen von Zuther+Hautmann nachweisen.

9.2 Der Lieferant garantiert die Durchführung konsequenter Kontrollen – einschließlich dokumentgeführter Eingangskontrollen der zur Herstellung der Produkte verwendeten Materialien, Gegenstände und (Roh-) Stoffe – zur Gewährleistung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen.

10. Soziale Verantwortung des Unternehmens (Corporate Social Responsibility, CSR)/Complianc

10.1 Zuther+Hautmann verpflichtet sich zur Einhaltung der Gesetze zur Korruptionsbekämpfung, der Menschen- und Arbeitsrechte sowie der Umweltschutzvorschriften, insbesondere nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, und erwarten von unseren Lieferanten, diese auf die soziale Verantwortung und Nachhaltigkeit ausgerichtete Konzernstrategie zu unterstützen. Der Lieferant verpflichtet sich, bei der Durchführung der vertraglich geschuldeten Leistungen sämtliche anwendbaren Gesetze, Verordnungen und Rechtsvorschriften einzuhalten, insbesondere die Vorschriften zur Bekämpfung von Korruption und zum Schutz von Menschenrechten und der Umwelt gemäß dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, und dies auch für seine Unterauftragnehmer sicherzustellen.

10.2 Verhaltenskodex für Lieferanten: Der Verhaltenskodex für Lieferanten ist auf folgender Website veröffentlicht: https://de.airliquide.com/ueber-uns/kontakt/agb-dokumente Zuther+Hautmann erwartet von unseren Lieferanten, dass diese ihrer Geschäftsverantwortung mit Integrität und Transparenz nachkommen und die in unserem Verhaltenskodex für Lieferanten niedergelegten Regelungen einhalten. Der Lieferant verpflichtet sich den Verhaltenskodex für Lieferanten einzuhalten und dieses für all seine Mitarbeiter sowie Unterauftragnehmer sicherzustellen.

10.3 Der Lieferant verpflichtet sich, während der Vertragsdauer einen Aktionsplan einzuführen, um:

  • in jedem Werk die Anzahl seiner Mitarbeiter und derer, die es betreten und verlassen zu registrieren;
  • die Anzahl der Unfälle mit Arbeitsausfall und die Anzahl der Unfälle ohne Arbeitsausfall sowie die Unfall-frequenzrate von Mitarbeitern, Unterauftragnehmern und temporären Arbeitnehmern zu registrieren;
  • Wasser- und Energieverbrauch zu messen und zu optimieren;
  • ausgestoßene Treibhausgase zu messen und zu optimieren;
  • Schadstoffemissionen von Stickstoffoxid (NOx), Schwefeloxid (SOx), und flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) zu messen und zu reduzieren;
  • die Ableitung von oxidierbaren Materien und Schwebestoffe in Gewässer zu messen und zu reduzieren.

10.4 Der Lieferant erklärt sich damit einverstanden, sich von Zuther+Hautmann oder einem von Zuther+Hautmann benannten Dritten auf seine Kosten hinsichtlich der Einhaltung der oben genannten Verpflichtungen und seiner CSR-Leistungen bewerten zu lassen. Falls das Ergebnis der CSR-Bewertung kleiner oder gleich 44/100 ist:

  • verpflichtet sich der Lieferant, innerhalb von 18 Monaten die geeigneten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen.
  • verpflichtet sich der Lieferant, sich nach einem Zeitraum von 18 Monaten auf eigene Kosten von Zuther+Hautmann oder einem von Zuther+Hautmann benannten Dritten erneut bewerten zu lassen.

10.5 Der Lieferant verpflichtet sich, bei der Durchführung der vertraglich geschuldeten Leistungen sämtliche anwendbaren Gesetze, Verordnungen und Rechtsvorschriften einzuhalten, insbesondere die Vorschriften zur Bekämpfung von Korruption. Diese Verpflichtung umfasst auch das Verbot der unrechtmäßigen Annahme von Geschenken und anderen Vorteilen, sowie der unrechtmäßigen Zahlung oder Gewährung anderer unrechtmäßiger Vorteile an Angehörige medizinischer Fachkreise, Amtsträger, Geschäftspartner, deren Mitarbeiter, Familienangehörige oder sonstige Personen.

10.6 Die schwerwiegende Verletzung einer der in diesem Abschnitt genannten Verpflichtungen durch den Lieferanten oder einen seiner Unterauftragnehmer gilt als materielle Verletzung einer Pflicht aus dieser Vereinbarung, die Zuther+Hautmann zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund berechtigt. Der Setzung einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder einer Abmahnung bedarf es dazu nicht.

11. Kontroll- und Besichtigungsrecht der Zuther+Hautmann

11.1 Zuther+Hautmann ist, insbesondere in begründeten Fällen, berechtigt, bei den Lieferanten bis zu zweimal im Jahr ein Audit während der üblichen Betriebs- und Arbeitszeiten durchzuführen und hierfür die Betriebsräume des Lieferanten zu betreten. Zuther+Hautmann kann so insbesondere das vom Lieferanten für die Bestellung von Zuther+Hautmann verwendete Material ("Ausgangsmaterial"), das gesetzlich vorgeschriebene Herstellverfahren, sonstige zur Erbringung der Vertragsleistung dienende Arbeiten sowie das gesetzliche vorgeschriebene Umwelt- und Qualitätsmanagementsystem des Lieferanten überprüfen. Zuther+Hautmann wird ein Audit mindestens 24 Stunden im Voraus ankündigen. Der Lieferant kann dem Zeitpunkt nur aus wichtigem Grunde widersprechen (z.B. wenn der Besuchszeitpunkt zu einer eklatanten Störung des Betriebsablaufs des Lieferanten führen würde).

11.2 Wird die Überprüfung ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht gestattet und besteht der begründete Verdacht, dass der Lieferant nicht nur unwesentlich gegen Herstellungsvereinbarungen verstößt, ist Zuther+Hautmann zum unverzüglichen Rücktritt vom Vertrag resp. laufender Bestellungen berechtigt.

12. Verpackung und Kennzeichnung

12.1 Alle Sendungen des Lieferanten müssen die im Folgenden genannten Inhalte und Kennzeichnungen aufweisen:

a) Allen Sendungen ist ein Packzettel oder ein Lieferschein mit Inhaltsangabe, vollständigen Bestellkennzeichen, Chargen- und (sofern vorhanden) Seriennummer, Mindesthaltbarkeitsdatum bzw. Verfalldatum sowie Softwarestatus beizufügen.

b) Es ist jeweils die kleinste verkaufbare Einheit zu verpacken und separat zu kennzeichnen. Jeder kleinsten verkaufbaren Einheit ist eine Gebrauchsanweisung beizulegen.

c) Der aktuelle Softwarestatus der Geräte ist zudem als Barcode auf den Verpackungen der Geräte abzubilden.

d) Bei seriennummernpflichtigen Geräten muss die Seriennummer als Barcode auf dem Lieferschein, auf dem Gerät sowie auf der Verpackung des Gerätes dargestellt werden.

e) Teil- oder Restlieferungen, welche von Zuther+Hautmann schriftlich zugelassen wurden, sind als solche zu kennzeichnen.

12.2 An jedem gelieferten Produkt, für das eine CE-Kennzeichnung vorgeschrieben ist, muss ein solches CE-Kennzeichen deutlich sichtbar angebracht sein. Die Konformitätserklärung ist mitzuliefern.

12.3 Die Sendungen sind in umweltfreundlichen Materialien zu verpacken. Packmittel müssen ohne FCKW hergestellt, chlorfrei, chemisch inaktiv, grundwasserneutral und in der Verbrennung ungiftig sein. Die Packmittel sind mit anerkannten Recyclingsymbolen wie z. B. RESY oder Stoffsymbolen wie z. B. PE zu kennzeichnen.

12.4 Auf Verlangen der Zuther+Hautmann hat der Lieferant die Verpackung auf seine Kosten zurückzunehmen. Kommt der Lieferer der Abholbitte der Zuther+Hautmann nicht innerhalb einer Woche nach, wird ohne weitere Fristsetzung die Entsorgung auf Kosten des Lieferanten durchgeführt.

12.5 Für die Verpackung von Gefahrgütern gelten besondere gesetzliche Vorschriften. Insbesondere sind gefährliche Stoffe schützend zu verpacken und zu kennzeichnen, die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter sind mitzuliefern. Die Gefahrgutklassifizierung ist auf dem Lieferschein anzugeben.

13. Mangelhafte Lieferungen

13.1 Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflichten der Zuther+Hautmann gelten die gesetzlichen Vorschriften mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle bei äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie der Qualitäts- und Quantitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten. Die Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt die Rüge der Zuther+Hautmann als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Werktagen von Zuther+Hautmann abgesandt wird. Die Geltendmachung des Mangels per E-Mail ist ausreichend.

13.2 Die gesetzlichen Gewährleistungs- und Regressansprüche, auch innerhalb der Lieferkette (Lieferantenregress), stehen Zuther+Hautmann uneingeschränkt zu; die Gewährleistungsfrist beträgt hiervon abweichend 36 Monate. Bei Produktlieferungen haftet der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften insbesondere dafür, dass die Produkte bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit haben; als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls die in der Bestellung und in Ziffer 8.2 dieser Einkaufsbedingungen genannten Anforderungen sowie die vom Lieferanten angegebenen Leistungsparameter der gelieferten Produkte. Zuther+Hautmann kann zwischen Beseitigung des Mangels und der Lieferung einer mangelhaften Sache wählen.

13.3 Weder die Billigung von Mustern noch die Abnahme oder die Begleichung der Rechnung bedeuten einen Verzicht auf Gewährleistungsrechte.

13.4 Nachbesserungen können, soweit es sich bei dem Vertrag mit dem Lieferanten nicht um einen Kaufvertrag handelt, ohne Fristsetzung auf Kosten des Lieferanten ausgeführt werden, wenn nach Eintritt des Verzugs geliefert wird und Zuther+Hautmann wegen der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein Interesse an sofortiger Nachbesserung haben.

13.5 Zuther+Hautmann ist zum Rücktritt ohne Fristsetzung berechtigt, wenn im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung eines Lieferanten, mit dem Zuther+Hautmann die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen vereinbart hat, besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die berechtigte Befürchtung besteht, dass sich Fehler oder Mängel einer Lieferung oder Leistung auch bei den weiteren Lieferungen oder Leistungen auswirken werden, diese die Nutzung der Produkte bzw. Leistungen erheblich beeinträchtigen, und der Lieferant nicht glaubhaft machen kann, dass Fehler dieser Art zukünftig nicht mehr vorkommen werden.

13.6 Mit dem Zugang der schriftlichen Mängelanzeige von Zuther+Hautmann beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Lieferant Zuther+Hautmann Ansprüche ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über Zuther+Hautmanns Ansprüche verweigert. Bei Ersatzlieferungen und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, Zuther+Hautmann musste nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.

14. Haftung

14.1 Die vertragliche und außervertragliche Haftung des Lieferanten richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Haftungsbeschränkungen werden von Zuther+Hautmann nicht anerkannt.

14.2 Der Lieferant ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind, und ist verpflichtet, Zuther+Hautmann von der hieraus resultierenden Haftung vollumfänglich und auf erstes Anfordern freizustellen. Ist Zuther+Hautmann verpflichtet, wegen eines Fehlers eines vom Lieferanten gelieferten Produktes eine Rückrufaktion durchzuführen, trägt der Lieferant sämtliche mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten.

14.3 Der Lieferant verpflichtet sich, auf eigene Kosten eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens EUR 10 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten und auf Verlangen von Zuther+Hautmann unverzüglich eine Kopie der Haftpflichtpolice zu senden.

15. Produktveränderungen; Ersatzteilversorgung

15.1 Der Lieferant verpflichtet sich, für die von ihm gelieferte Produkte Original-Ersatzteile für deren übliche und/oder vertraglich vereinbarte Benutzungs- und Betriebsdauer vorzuhalten.

15.2 Beabsichtigt der Lieferant, die Produktion von Ersatzteilen für die an Zuther+Hautmann gelieferten Produkte einzustellen, wird er Zuther+Hautmann dies unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung, spätestens jedoch 12 (zwölf) Monate vor der Produktionseinstellung schriftlich mitteilen.

15.3 Soweit möglich und zumutbar wird der Lieferant Zuther+Hautmann für den Fall des Einstellens des Produktes (Ziffer 14.2) ein Ersatzprodukt für das nicht mehr produzierte Produkt anbieten.

16. Rechte Dritter

16.1 Der Lieferant gewährleistet, dass die gelieferten Produkte frei von Rechten Dritter sind und durch die Lieferung keine Rechte – einschließlich Schutzrechte – Dritter verletzt werden.

16.2 Der Lieferant stellt Zuther+Hautmann von etwaigen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Verletzung und allen notwendigen Aufwendungen der Zuther+Hautmann im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme frei.

17. Eigentumssicherung; Geheimhaltung

17.1 Erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte des Lieferanten sind unzulässig.

17.2 Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) mit von Zuther+Hautmann bereitgestellten, im Eigentum der Zuther+Hautmann stehenden Gegenständen durch den Lieferanten wird ausschließlich für Zuther+Hautmann vorgenommen. Gleiches gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Produkte durch Zuther+Hautmann, sodass Zuther+Hautmann als Hersteller gilt und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften das Eigentum am Produkt erwirbt.

17.3 Der Lieferant ist verpflichtet, die Bedingungen des Vertrages sowie sämtliche für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen (mit Ausnahme von öffentlich zugänglichen Informationen) sowie sonstige allgemeine Daten, die Zuther+Hautmann dem Lieferanten zu seiner Vertragserfüllung zur Verfügung stellt, geheim zu halten und nur zur Ausführung der Vertragserfüllung zu verwenden. Zuther+Hautmann behält sich an den von ihr dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Beschreibungen, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Entwürfen und sonstigen Unterlagen ("Unterlagen") die alleinigen Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie sind vom Lieferanten nach Erledigung des Vertrags unaufgefordert an Zuther+Hautmann zurückzugeben; vom Lieferanten angefertigte Kopien sind in diesem Fall zu vernichten, soweit nicht gesetzliche Aufbewahrungspflichten bestehen. Dritten gegenüber sind die Unterlagen geheim zu halten und zwar auch nach Beendigung des Vertrages. Die Geheimhaltungsverpflichtung des Lieferanten erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.

17.4 Die vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien sowie Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die Zuther+Hautmann dem Lieferanten bereitstellt ("bereitgestellte Gegenstände").

17.5 Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung darf der Lieferant in Werbematerial, Broschüren etc. nicht auf die Geschäftsverbindung hinweisen und für Zuther+Hautmann gefertigte Liefergegenstände nicht ausstellen.

17.6 Der Lieferant wird seine Unterlieferanten entsprechend diesen Geheimhaltungsvorgaben schriftlich verpflichten.

17.7 Die Geheimhaltungsverpflichtung des Lieferanten gilt nur dann nicht, wenn der Lieferant zur Erfüllung gesetzlicher oder behördlicher Forderungen zur Weitergabe von Informationen, Unterlagen oder allgemeinen Daten verpflichtet ist oder wenn es um die Weitergabe an kraft Berufsrechts zur Verschwiegenheit Verpflichtete geht.

18. Datenschutz

18.1 Der Lieferant verpflichtet sich, bei der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen als Auftragsverarbeiter für und zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten gegenüber Zuther+Hautmann die einschlägigen Datenschutzvorschriften, insbesondere die Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG-neu) betreffend der Speicherung und Verarbeitung der von Zuther+Hautmann dem Lieferanten zur Erfüllung seiner vertragsgemäßen Aufgaben zur Verfügung gestellten personenbezogener Daten einzuhalten.

18.2 Dem Lieferanten ist es untersagt, personenbezogene Daten, die ihm von Zuther+Hautmann zur Erbringung seiner Leistungen überlassen werden, zu anderen Zwecken als zur Vertragserfüllung gegenüber Zuther+Hautmann zu speichern oder zu verarbeiten. Insbesondere ist es dem Lieferanten untersagt, die ihm zur Leistungserbringung überlassenen personenbezogenen Daten zu eigenen Zwecken oder für Zwecke Dritter zu verwenden oder sie Dritten zugänglich zu machen. Dieses Verbot gilt nur dann nicht, wenn der Lieferant zur Erfüllung gesetzlicher oder behördlicher Forderungen hierzu verpflichtet ist. Ferner wird der Lieferant die Verarbeitung in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht auf das absolut notwendige Maß beschränken sowie für die Richtigkeit der Daten und deren Integrität und Vertraulichkeit Sorge tragen.

18.3 Für personenbezogene Daten ist Zuther+Hautmann Verantwortlicher im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG-neu) mit den hieraus resultierenden Rechten und Pflichten.

18.4 Der Lieferant sichert zu, bei der Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten, die zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen erforderlich sind, nur Arbeitnehmer einzusetzen, die durch geeignete Maßnahmen mit den gesetzlichen Vorschriften über den Datenschutz und den speziellen datenschutzrechtlichen Anforderungen unserer Bestellungen und Aufträge vertraut gemacht sind und soweit sie nicht bereits angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten unterliegen, schriftlich zur Vertraulichkeit (vormals Datengeheimnis) verpflichtet sind.

18.5 Der Lieferant verpflichtet sich, zur Wahrung der Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität und Authentizität der ihm von Zuther+Hautmann zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten technische und organisatorische Maßnahmen in dem durch die einschlägigen Datenschutzvorschriften vorgesehenen Umfang zu ergreifen. Diese Verpflichtung umfasst auch Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes durch Technik (Privacy-by-Design) und datenschutzfreundliche Voreinstellungen (Privacy-by-Default).

18.6 Erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Lieferanten als Auftragsverarbeitung, schließen die Parteien einen gesonderten Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen des Art. 28 DS-GVO.

19. Höhere Gewalt

19.1 Unvorhersehbare, unvermeidbare, außergewöhnliche und von keiner Partei zu vertretende Ereignisse (höhere Gewalt) befreien den Lieferanten und Zuther+Hautmann für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von ihren Leistungspflichten, selbst wenn sie sich in Verzug befinden sollten. Eine automatische Vertragsauflösung ist damit nicht verbunden.

19.2 Der Lieferant und Zuther+Hautmann sind verpflichtet, sich gegenseitig von einem solchen Hindernis zu benachrichtigen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

20. Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht. Die unwirksamen Bestimmungen sind durch gültige Bestimmungen zu ersetzen, die den ursprünglichen Punkten am nächsten kommen. Gleiches gilt für den Fall einer regelungsbedürftigen Lücke dieser Vereinbarung.

21. Erfüllungsort; Gerichtsstand; anwendbares Recht

21.1 Sofern in der Bestellung nicht anders individuell vereinbart, ist der Geschäftssitz von Zuther+Hautmann der Erfüllungsort.

21.2 Ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus diesen Einkaufsbedingungen und dem zugrundeliegenden Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Waren (Müritz). Zuther+Hautmann ist jedoch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Lieferanten zu klagen.

21.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).